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Strategien — Architekturen — Konzepte

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Grigor Consulting


§ 1 Zusammenarbeit

  1. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass Ihre Zusammenarbeit zeitlich als auch inhaltlich auf das jeweilige Projekt/den jeweiligen Auftrag begrenzt ist und hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet wird.
  2. Beide Vertragsparteien sind für Beachtung der steuerlichen und sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen in eigener Sache selbst verantwortlich.

§ 2 Gestaltung der Leistungserbringung

  1. Beide Vertragsparteien sind in der Bestimmung des Arbeitsortes sowie der Arbeitszeit frei, soweit dem nicht zwingend arbeitstechnische Anforderungen entgegenstehen.
  2. Keine Vertragspartei unterliegt im übrigen Weisungen des Vertragspartners oder dessen Mitarbeitern.
  3. Vereinbarte Leistungen können, in Absprache mit dem Vertragspartner, ganz oder teilweise durch eigene Mitarbeiter erbracht werden.

§ 3 Vergütung

  1. Die zu zahlende Vergütung wird im Projekteinzelvertrag, oder falls ein solcher nicht existiert, in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vergütung wird für den projekt-/aufgabenbezogenen tatsächlich erbrachten Zeitaufwand geleistet. Zeiten für Krankheit, Urlaub etc. bleiben unberechnet.
  2. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Leistungserbringung. Der Rechnungsempfänger gleicht die Rechnung innerhalb von 20 Tagen nach Zugang aus.
  3. Der mit der Erbringung der Leistung verbundene Aufwand ist grundsätzlich mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Hiervon abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.

§ 4 Gewährleistung

  1. Die versprochenen Leistungen sind fachgerecht und mit Sorgfalt zu erbringen.
  2. Für Schäden wird bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz vollumfänglich gehaftet.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

  1. Beide Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und über alle ihnen bekannt werdenden Herstellungsverfahren und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen während und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
  2. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz werden beachtet.

§ 6 Aufbewahrung und Rückgabe der Unterlagen

  1. Sämtliche zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen sind ordnungsgemäß aufzubewahren; insbesondere ist dafür zu sorgen, dass Dritte nicht unbefugt Einsicht nehmen können.
  2. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

§ 7 Schutzrechte

  1. Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit Schutzrechte gleicher Art entstehen, steht dem beauftragenden Vertragspartner ein unentgeltliches, ausschließliches und übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht auf Nutzung und Verwertung zu.
  2. Sämtliche Urheberrechte sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

§ 8 Wettbewerbsklausel

  1. Beide Vertragspartner dürfen außerhalb ihrer Zusammenarbeit gleichzeitig für Dritte tätig werden, es sein denn der Dritte steht in einem direkten Konkurrenzverhältnis zum Vertragspartner.
  2. Beide Vertragsparteien haben das Recht Angebote ohne nähere Begründung abzulehnen.

§ 9 Sonstiges

  1. Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, Ausfall von Übermittlungsleitungen, Sabotage durch Dritte o.ä. haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehende Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungserfüllung. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt Schweizerisches Recht.
  2. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Zürich ZH vereinbart.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleiben die übrigen Klauseln in ihrer Gültigkeit unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

 

 
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